Corona-Selbsttests in Schulen

Handlungsoptionen für die Schulen

Information des GEW Bezirksverband Südhessen

Handlungsoptionen für die Schulen

 

Was können Kolleg*innen angesichts der Zumutungen zur Selbsttestbegleitung bei Schüler*innen tun?

Lehrerinnen und Lehrer können nur das tun, was ihnen nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen ihrer Ausbildung und unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglich ist. 
Es gibt keine Dienstanweisung die Test der Schüler*innen praktisch durchzuführen (https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-an-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/durchfuehrung-von-antigen-selbsttests-zum-nachweis-des-coronavirus-sars-cov-2-in-schulen – in Punkt 7 dieses Schreibens wird von „Hilfe leistenden Personen“ gesprochen – nicht von Lehrkräften). 

Lehrkräfte sind seitens des HKM lediglich dazu aufgefordert, die Testdurchführung zu erläutern und zu begleiten. 

 

  • Lehrerinnen und Lehrer und sozialpädagogische Fachkräfte, die diesen Auftrag nicht umsetzen wollen oder können, können sich – ggf. unter Inanspruchnahme des Remonstrationsrechts – unter Angabe der Gründe weigern, die Selbsttests oder deren Begleitung durchzuführen. Dies wird die Schulleitung und das Schulamt wenigstens zwingen, zunächst einmal die Probleme zur Kenntnis zu nehmen, eine gegenteilige Sichtweise zu begründen und dann auch auf weitere aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Ein Widerspruch und eine Information der vorgesetzten Behörden über die konkreten Bedingungen und Hindernisse bei der Umsetzung einer Weisung ist in jedem Fall möglich.
  • Auf der Homepage der GEW Südhessen ist ein Remonstrationsbeispiel zu finden. Dies ist als Anregung und nicht als Musterschreiben gedacht, da eine Remonstration individuell zu halten ist.
  • Beschäftigte haben nach § 15 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Überlastung anzuzeigen, wenn daraus eine Gefährdung der eigenen Sicherheit oder Gesundheit oder der anderer Personen ausgehen kann („Überlastungsanzeige“). „Mustererklärungen“ sind hier nicht sinnvoll, da es wichtig ist, die konkreten Bedingungen und Erfahrungen am jeweiligen Arbeitsplatz darzustellen (Gruppengröße, Alter der Kinder, Zusammensetzung der Klasse, Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarfen etc.).
  • Schulleitungen, Kollegien, Gesamtkonferenzen und Personalversammlungen können in Protestschreiben das Schulamt und HKM mit der Schulwirklichkeit und der Unmöglichkeit einer verantwortungsvollen Umsetzung der angeordneten Maßnahmen konfrontieren. Natürlich sollte man die GEW und den Gesamtpersonalrat von solchen Beschwerden in Kenntnis setzen.
  • Kollegien und Schulleitungen können beim Schulamt oder beim Schulträger einfordern, dass ihnen, wie in dem HKM-Schreiben zugesagt, „eine geschulte Patin oder ein geschulter Pate zur Verfügung stehen“ soll.
  • Evtl. können medizinisch ausgebildete Eltern durch die Schulleitungen/Schulelternbeiräte angefragt werden, die mit ihrer Expertise unterstützend in Planungsorganisation, Anleitung und Durchführung einbezogen werden können.

 

 

Lehrkräfte, die die Test aktiv unterstützen wollen, sei auf diesem Weg mitgegeben:

Lehrkräfte, die bewusst freiwillig die Testanleitung und ggf. Durchführung vornehmen würden, sind laut HKM-Erlass „nicht für das Ergebnis verantwortlich“. 

 

Dennoch empfiehlt die GEW Südhessen, dass es eine solidarische Haltung im Kollegium geben sollte, die gemeinsam auf die Testdurchführung durch medizinisch ausgebildetes Personal außerhalb der Klassenräume dringt oder durchsetzt, es den Eltern zu überlassen, die Test zuhause durchzuführen.