Die GEW berät ihre Mitglieder

Am 1. August tritt die neue Lehrkräfte-Entgeltordnung in Kraft

Wie berichtet wird der Eingruppierungserlass für angestellte Lehrkräfte am 1.8.2022 (endlich!) durch  eine tarifvertragliche Regelung abgelöst, für die die GEW viele Jahre hartnäckig gekämpft hat. Jetzt gibt es endlich auch in Hessen – wie in allen anderen Bundesländern – eine Entgeltordnung für Lehrkräfte und sozialpädagogische Beschäftigte in der Unterrichtsunterstützung. Seit September 2020 hatten das Land Hessen und die GEW in insgesamt zehn Sitzungen über die Eingruppierung der rund 11.000 tarifbeschäftigten Lehrkräfte an Hessens Schulen verhandelt.  Der neue Tarifvertrag ist Bestandteil der am 15. Oktober 2021 unterzeichneten Tarifeinigung. Wie jeder Tarifvertrag ist auch der „Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten“ (TV EGO-L-H) ein Kompromiss. Anders als die bisherigen Richtlinien, deren Bezugsgröße noch der alte BAT ist, kann dieser Tarifvertrag nach Ende der jeweiligen Laufzeit wieder gekündigt und neu verhandelt werden. 

 

Inkrafttreten und Überleitungsregelungen

Der neue Tarifvertrag tritt mit Beginn des Schuljahrs 2022/2023 in Kraft. Für Beschäftigte, die ab dem 1. August 2022 beim Land Hessen neu eingestellt werden, gilt die neue Entgeltordnung automatisch. Beschäftigte, die bereits am 31. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen, gilt die neue Entgeltordnung nur dann, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dafür haben sie ein Jahr Zeit, also bis zum 31. Juli 2023 (Ausschlussfrist). Ein solcher Antrag kann frühestens am 1. August 2022 gestellt werden, und er wirkt auf den 1. August 2022 zurück.

 

Für viele Lehrkräfte und sozialpädagogische Beschäftigte in der Unterrichtsunterstützung sind mit der EGO-L-H Verbesserungen bei der Bezahlung verbunden - aber eben nicht für alle. Dass ein Antrag erforderlich ist, soll diejenigen schützen, für die eine automatische Überleitung in die neue Entgeltordnung, z.B. wegen einer möglicherweise niedrigeren Entgeltgruppe, von Nachteil wäre. Ohne Antrag verbleiben die Beschäftigten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.

 

Die GEW bietet ihren Mitgliedern jetzt – wie angekündigt – eine individuelle Beratung, für wen sich ein Antrag lohnt und für wen nicht. Einfach wird das nicht, denn leider ist insbesondere der Wunsch nach einer Vereinfachung der Regelungen zur Eingruppierung tarifbeschäftigter Lehrkräfte nicht in Erfüllung gegangen: Das Regelwerk umfasst in der Endfassung 76 Seiten. Für die Beratungsarbeit werden die Kolleginnen und Kollegen in der ehrenamtlichen Rechtsberatung der GEW-Kreisverbände fortgebildet, um die tarifbeschäftigten Mitglieder der GEW über ihre Rechte und ihre Möglichkeiten zu informieren und sie bei der Formulierung der Anträge zu unterstützen.

 

Schon jetzt können sich GEW-Mitglieder bei uns melden, wenn sie eine Beratung wünschen. Dazu veröffentlichen wir im Folgenden eine unvollständige, vorläufige Übersicht, für welche Personen sich möglicherweise Verbesserungen ergeben können.

 

Lehrkräfte: Für wen kann es Verbesserungen geben?

  1. Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung in der Tätigkeit von Grundschullehrkräften
  2. Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit von voll ausgebildeten Grundschullehrkräften
  3. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an Förderschulen, Hauptschulen und Realschulen (Zahlung einer Anpassungszulage)
  4. Lehrkräfte mit Erstem Staatsexamen an Förderschulen, Hauptschulen und Realschulen
  5. Lehrkräfte in der Tätigkeit von voll ausgebildeten Lehrkräften, die keine Lehramtsstudierenden mehr sind und derzeit nach EG 5, EG 6 oder EG 8 bezahlt werden (Zugang zu einer Höhergruppierung um bis zu vier Entgeltgruppen)
  6. Lehramtsstudierende in der Tätigkeit von voll ausgebildeten Lehrkräften an Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen
  7. Lehrkräfte im herkunftssprachlichen Unterricht, die eine zweijährige Weiterbildung für das Fach Ethik absolviert haben und Ethik mit mindestens 25 Prozent der Pflichtstunden unterrichten
  8. Lehrkräfte an Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen (Eingruppierung wie Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Schulen)

 

Unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Arbeit

  1. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die eine Klasse leiten oder in der Grundstufe einer Förderschule unterrichten
  2. Erzieherinnen, Erzieher und Gesundheitsfachkräfte in der EG 8
  3. Erzieherinnen, Erzieher und Gesundheitsfachkräfte an Förderschulen in der EG 9b
  4. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen an Förderschulen

 

Die Forderung der GEW, dass UBUS-Kräfte entsprechend ihrer Qualifikation und der Ausschreibung ihrer Stellen bei entsprechender Qualifikation und Bewährung in die EG 11 aufsteigen können, konnte in den Verhandlungen noch nicht durchgesetzt werden. Hier sollen zunächst 16 Stellen für die Übernahme von Koordinationsaufgaben im Schulverbund geschaffen werden, die nach  EG 11 eingruppiert werden. In den nächsten Jahren wird es darauf ankommen, für zusätzliche Koordinationsstellen zu kämpfen.

 

GEW-Mitglieder können sich schon jetzt mit einer E-Mail an die GEW-Kreisverbände.

 

Ausführliche Informationen und Unterlagen stellen wir bei den auf dieser Seite angekündigten Veranstaltungen zur Verfügung.

 

Am 1.8. 2022: Mehr Geld für Angestellte und Beamte

Bei den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen waren die folgenden Gehaltserhöhungen vereinbart worden:

  • steuer- und abgabenfreie Corona-Sonderzahlungen in Höhe von 1.000 Euro, für Teilzeitbeschäftigte je nach Stellenumfang
  • Erhöhung des monatlichen Gehaltes zum 1. August 2022 um 2,2 Prozent
  • weitere Erhöhung des monatlichen Gehaltes zum 1. August 2023 um weitere 1,8 Prozent

Durch ein Gesetz des Landtags wurden alle drei Maßnahmen zeitgleich auf die Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten übertragen.

 

Informationen für Personalräte

Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Lehrkräften nach der neuen Entgeltordnung

Der neue „Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten“ (TV EGO-L-H) tritt mit Beginn des Schuljahrs 2022/2023 in Kraft. Für Beschäftigte, die ab dem 1. August 2022 beim Land Hessen neu eingestellt werden, gilt die neue Entgeltordnung automatisch. Für Beschäftigte, die bereits am 31. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen, gilt die neue Entgeltordnung nur dann, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dafür haben sie ein Jahr Zeit, also bis zum 31. Juli 2023 (Ausschlussfrist). Ein solcher Antrag kann frühestens am 1. August 2022 gestellt werden, und er wirkt auf den 1. August 2022 zurück. Die GEW bietet ihren Mitgliedern eine individuelle Beratung zur Eingruppierung nach der neuen EGO-L-H und damit zu der Frage, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte oder nicht.

 

Beteiligung der Personalräte: Zweistufiges Verfahren

Die Einstellung von Tarifbeschäftigten unterliegt genauso wie die von Beamtinnen und Beamten der Mitbestimmung des Personalrats (§ 77 Abs.1 Punkt 2a HPVG). Mitbestimmungspflichtig ist aber auch die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe und auch die nach Inkrafttreten der EGO-L-H mögliche Höhergruppierung (§ 77 Abs.1 Punkt 2b HPVG). 

Bei einer Höhergruppierung nach Inkrafttreten der EGO-L-H erfolgt diese stufengleich, d.h. die bereits durchlaufenen Entgeltstufen bleiben erhalten. Bei Neueinstellungen kann die Festlegung der Entwicklungsstufe möglicherweise strittig sein, aber auch bei der Anwendung der neuen Entgeltordnung kann es – gerade in der Einführungsphase – zu Unstimmigkeiten kommen. Weil bei Neueinstellungen ja kein Antrag gestellt werden muss, sollte der Personalrat seine Mitbestimmungsrechte besonders ernst nehmen.

Die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung wird von der Zustimmung zur Eingruppierung und zur Einstufung abgetrennt. In einem ersten Schritt erteilt der Personalrat die Zustimmung zur Einstellung (§ 77 Abs.1 Punkt 2a HPVG), so dass die tarifbeschäftigte Lehrkraft oder unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Fachkraft (UBUS, USF) ihre Arbeit aufnehmen kann. Danach wird der Personalrat in einem zweiten Schritt aufgefordert, auch der Eingruppierung und Einstufung zuzustimmen. Wird er dazu nicht aufgefordert, sollte er von sich aus nachhaken.